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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 32/07 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 12
Schlagwörter Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Erstattung, Versicherung, Verrechnung, Zufluss
Rechtsfrage: In welchem Umfang sind im Streitjahr 2002 erstattete Vorsorgeaufwendungen, die die Rückgewähr in den Jahren 1993 bis 2002 geleisteter Aufwendungen für eine Krankentagegeldversicherung betreffen und die sich wegen Überschreitens der Höchstbeträge in den Vorjahren steuerlich nicht ausgewirkt haben, von den im Streitjahr als Sonderausgaben geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen abziehbar? Hat die Verrechnung in den jeweiligen (vorangegangenen) Steuerjahren oder insgesamt im Jahr des Zuflusses der Erstattung zu erfolgen und sind "gleichartige" verrechenbare Sonderausgaben in diesem Sinne alle Vorsorgeaufwendungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder nur die Aufwendungen der gleichen Versicherungsart? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.07.2007
Vorinstanz/AZ: 5 K 358/04
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 1590
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 30 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.07.2009
Erledigungs-Az: X R 32/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 33 00