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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 18/07 (BFH) |
§§: | ErbStG § 13 a Abs. 2, ErbStG § 13 a Abs. 4 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 133, FGO § 76, FGO § 119 Nr. 3 |
Schlagwörter | Betriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen, Bewertungsabschlag, Vermächtnis, Testament, Auslegung, Mitunternehmer, Rechtliches Gehör, Schenkungsteuer |
Rechtsfrage: | 1. Ist der Erwerb eines Kommanditanteils nur dann nach § 13 a ErbStG begünstigt, wenn auch das Sonderbetriebsvermögen (hier: wesentliche Betriebsgrundlage) ganz oder anteilig mitübertragen wird? - 2. Gehörte das Sonderbetriebsvermögen zum Gegenstand des Vermächtnisses? Hat das FG das Testament insoweit falsch ausgelegt und gegen § 82 FGO verstoßen? - 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, weil das FG ohne Hinweis davon ausging, dass die im Gesellschaftsvertrag der KG vereinbarte qualifizierte Nachfolgeklausel nicht zur Anwendung kam; insoweit ggf. Verletzung der Sachaufklärungspflicht über die Art und Weise des Erwerbs des KG-Anteils gegeben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.01.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 4009/04 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 26 50 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |