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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 19/18 (BFH) |
§§: | EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b, EStG § 17 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 4 |
Schlagwörter | Einlage, Wesentliche Beteiligung, Wesentlichkeitsgrenze, Anschaffungskosten, Kapitalrückzahlung |
Rechtsfrage: | Ist eine in das Betriebsvermögen eingelegte wesentliche Beteiligung auch dann mit den insgesamt aufgewendeten Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Anteilseigner zu einer Zeit, als die im Privatvermögen gehaltene Beteiligung die seinerzeit geltende Wesentlichkeitsgrenze noch nicht überschritten hatte, Ausschüttungen aus dem EK 04 bezogen hat? Ist ein negativer Buchwert anzusetzen, wenn die bezogenen Ausschüttungen aus dem EK 04 die insgesamt aufgewendeten Anschaffungskosten der Beteiligung überstiegen haben? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.06.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 608/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 16 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.06.2022 |
Erledigungs-Az: | IV R 19/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 17 07 |