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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 67/01 |
§§: | BewG § 95 Abs. 1, BewG § 109 Abs. 1, BewG § 109 Abs. 3, BewG § 124 Abs. 7, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 |
Schlagwörter | Einheitswert des Betriebsvermögens, Unbebautes Grundstück, Planungskosten, Aktivierung, Handelsbilanz |
Rechtsfrage: | Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens: Sind Planungskosten für die beabsichtigte Bebauung eines unbebauten Grundstücks, die in der Steuerbilanz neben dem Wert für das unbebaute Grundstück als Gebäudeherstellungskosten gesondert ausgewiesen sind - wegen der seit dem Streitjahr 1993 bestehenden Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - als Besitzposten neben dem erhöhten Einheitswert des unbebauten Grundstücks anzusetzen, weil erst nach Baubeginn diese Kosten im Einheitswert des Grundvermögens (Grundstück im Zustand der Bebauung) enthalten sind? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 27.09.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 7989/97 EW |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 70 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 83 82 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.03.2004 |
Erledigungs-Az: | II R 67/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 30 10 |