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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 28/07 (BFH)
§§: AO § 370 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20
Schlagwörter Kapitalerträge, Steuerabzug, Kapitalertragsteuer, Steuerhinterziehung
Rechtsfrage: Nichterklärung von Kapitaleinkünften aus Tafelgeschäften: Ist der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt, wenn zwar durch Nichterklärung von Kapitaleinkünften insoweit Einkommensteuer nicht festgesetzt wird, gleichzeitig aber Kapitalertragsteuer in einer Höhe, die dem festzusetzenden Steueranspruch entspricht bzw. übersteigt, für Rechnung des Steuerpflichtigen als "Vorauszahlung" geleistet worden ist? Verstößt das FG gegen Bundesrecht, wenn es bezüglich der Einlassung der Kläger, sie hätten im Hinblick auf den erhöhten Kapitalertragsteuerabzug bei den streitigen Kapitalerträgen an deren Abgeltungscharakter geglaubt, nicht von einem Tatbestandsirrtum ausgeht, sondern die Einlassung als bloße Schutzbehauptung wertet und daher den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung als erfüllt ansieht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.11.2006
Vorinstanz/AZ: 2 K 30186/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 37 45
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.04.2008
Erledigungs-Az: VIII R 28/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 27 46