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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 55/06
§§: StraBEG § 3, StraBEG § 10, AO § 355, AO § 356
Schlagwörter Strafbefreiende Erklärung, Unterschrift, Einspruchsfrist, Rechtsbehelfsbelehrung, Steueranmeldung
Rechtsfrage: Einspruchsfrist bei formal mangelhafter strafbefreiender Erklärung: Läuft bei Abgabe einer nicht unterschriebenen strafbefreienden Erklärung und Nachholung der Unterschrift durch Einreichung einer neuen - inhaltgleichen - Erklärung die Einspruchsfrist gegen die strafbefreiende Erklärung bereits ab dem Tag des Eingangs der ersten - und nicht erst ab dem Tag des Eingangs der den Unterschriftmangel beseitigenden zweiten - Erklärung, weil bei Behebung eines formalen Mangels durch den Steuerpflichtigen innerhalb der ihm vom Finanzamt gesetzten Frist die strafbefreiende Erklärung von Anfang an wirksam ist? - Unterliegt die strafbefreiende Erklärung als Steueranmeldung i.S. von § 150 Abs. 1 Satz 3 AO der Vorschrift des § 355 AO? - Findet wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung bei einer strafbefreienden Erklärung die Jahresfrist des § 356 AO Anwendung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.11.2006
Vorinstanz/AZ: 2 K 152/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 01 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.05.2007
Erledigungs-Az: IX R 55/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 31 83