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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 49/06 |
§§: | FördG § 4 Abs. 2, FördG § 3 Satz 1 |
Schlagwörter | Altbausanierung, Modernisierungsmaßnahmen, Umbau, Neubau |
Rechtsfrage: | Abgrenzung der Altbausanierung vom Neubau: Kann für Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen (rd. 1, 1 Mio. DM) an einem Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss auch dann die erhöhte Sonderabschreibung von 40 v.H. gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 3 Satz 1 FördG (anstatt der Sonderabschreibung von 25 v.H. gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 FördG) sowie die folgende Restwertabschreibung gemäß § 4 Abs. 3 FördG (anstatt der linearen AfA von 2 v.H. gemäß § 7 Abs. 4 EStG) gewährt werden, wenn durch den Umbau aus dem Einfamilienhaus durch erstmalige Schaffung eines Wohnraumabschlusses ein Zweifamilienhaus entstanden ist? - Wie sind die Begriffe "Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern" sowie "Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern" i.S. des § 3 Satz 1 FördG auszulegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 19.09.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 17 K 192/02 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 30 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.07.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 49/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |