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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-433/15 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 1, VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 2, VO (EG) Nr. 1788/2003 Art. 4, VO (EG) Nr. 1234/2007 Art. 79, VO (EG) Nr. 1234/2007 Art. 80, VO (EG) Nr. 1234/2007 Art. 83, VO (EWG) Nr. 536/93 Art. 7, VO (EG) Nr. 1392/2001 Art. 11 Abs. 1, VO (EG) Nr. 1392/2001 Art. 11 Abs. 2, VO (EG) Nr. 595/2004 Art. 15, VO (EG) Nr. 595/2004 Art. 17
Schlagwörter EG, EU, Direktverkauf, Erzeuger, Italien, Landwirtschaft, Milch, Produktionsüberschuss, Quote, Umlegung, Verstoß, Zusatzabgabe
Rechtsfrage: Klage der Kommission gegen die Italienische Republik. Die Kommission beantragt, - festzustellen, dass die italienische Regierung dadurch, dass sie nicht gewährleistet hat, dass die Zusatzabgabe, die für den in Italien ab dem ersten Wirtschaftsjahr der tatsächlichen Erhebung der Zusatzabgabe in Italien (1995/1996) bis zum letzten Wirtschaftsjahr, in dem es in Italien zu einem Produktionsüberschuss kam (2008/2009), über die einzelstaatliche Quote hinaus erzielten Produktionsüberschuss geschuldet ist, tatsächlich auf die einzelnen Erzeuger, die zum jeweiligen Produktionsüberschuss beigetragen haben, umgelegt und im Fall des Direktverkaufs vom Abnehmer oder Erzeuger nach Mitteilung des von ihnen geschuldeten Betrags rechtzeitig gezahlt oder im Fall der nicht fristgemäßen Zahlung ins Register eingetragen und gegebenenfalls bei diesen Abnehmern oder Erzeugern eingezogen wurde, gegen ihre Pflichten aus den einschlägigen und in den betreffenden Wirtschaftsjahren geltenden Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen hat, und zwar konkret gegen die Art. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92, gegen Art. 4 der VO (EG) Nr. 1788/2003, gegen die Art. 79, 80 und 83 der VO (EG) Nr. 1234/2007 sowie - was die Durchführungsbestimmungen der Kommission betrifft - gegen Art. 7 der VO (EWG) Nr. 536/1993, gegen Art. 11 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1392/2001 und schließlich gegen die Art. 15 und 17 der VO (EG) Nr. 595/2004; - der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Italien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 354 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 24.01.2018
Erledigungs-Az: Rs C-433/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 02 44