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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 61/05
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3
Schlagwörter Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Gesellschafter-Geschäftsführer
Rechtsfrage: Begehrt der Kläger zu Recht die Durchführung der (Pflicht-)Veranlagung, weil er als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, eine Berufstätigkeit ausübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung von Seiten der GmbH erworben hat und somit zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG gehört? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 23.02.2005
Vorinstanz/AZ: 9 K 5038/03
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 46 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.05.2006
Erledigungs-Az: VI R 61/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 48 17