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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 24/16 (BFH) |
§§: | GrEStG § 16 Abs. 5, GrEStG § 16 Abs. 2, GrEStG § 17 Abs. 3, GrEStG § 18, GrEStG § 19 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung, Frist, Anzeige, Zuständigkeit, Gesonderte Feststellung |
Rechtsfrage: | Rückgängigmachung Erwerbsvorgang - Zuständigkeit - Anzeigepflicht: Ist die Grunderwerbsteuerfestsetzung wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs aufzuheben, oder kommt § 16 Abs. 5 GrEStG zur Anwendung, weil die Anzeigepflichten beim sachlich unzuständigen Finanzamt unvollständig erfüllt wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 12.05.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 15028/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 20 61 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2019 |
Erledigungs-Az: | II R 24/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils -- Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 15 55 |