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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 4/12 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4, HGB § 249, AO § 162, EG Art. 81 |
Schlagwörter | Abzugsverbot, Rückstellung, Bußgeld, Abschöpfung, Schätzung |
Rechtsfrage: | Enthält § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG ein generelles Rückstellungsverbot, auch soweit eine nach EU-Kartellrecht durch die Kommission verhängte Geldbuße einen Abschöpfungsanteil enthält? Ist davon auszugehen, dass eine solche Geldbuße grundsätzlich (jedenfalls auch) der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils dient? Nach welchen Kriterien ist der zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils dienende Anteil der Geldbuße ggf. zu schätzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.11.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 1535/09 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 08 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.11.2013 |
Erledigungs-Az: | IV R 4/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 04 60 |