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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-525/11 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 2006/112/EG Art. 183 |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Nichterstattung, Mehrwertsteuer, Jahresumsatzsteuererklärung, Vorsteuerabzug |
Rechtsfrage: | Erlaubt Art. 183 der RL 2006/112/EG einem Mitgliedstaat, ohne besondere Prüfung ausschließlich auf der Grundlage einer arithmetischen Berechnung den Teil des Steuerüberschusses, der 18 % (allgemeiner Mehrwertsteuersatz) des Gesamtwerts der in den monatlichen Steuerzeiträumen getätigten steuerbaren Umsätze übersteigt, nicht zu erstatten, bis dass bei der Steuerverwaltung des Staats die Jahresumsatzsteuererklärung des Steuerpflichtigen eingegangen ist? |
Vorinstanz: | Augstakas tiesas Senats (Republik Lettland) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2012 Nr. C 6 S. 7 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 18.10.2012 |
Erledigungs-Az: | Rs C-525/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 02 39 |