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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 49/12 (BFH)
§§: EStG § 50 Abs. 1 Satz 4, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, AEUV Art. 63
Schlagwörter Beschränkte Steuerpflicht, Dauernde Last, Sonderausgabe, Vorweggenommene Erbfolge
Rechtsfrage: Gebieten es die Grundfreiheiten nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 31.3.2011 (C-450/09 = SIS 11 09 66, "Schröder") einem beschränkt Steuerpflichtigen den Sonderausgabenabzug für dauernde Lasten zu gewähren, die er aufgrund des Erwerbs einer Beteiligung an einer Personengesellschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu erbringen hat, obwohl § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG einen solchen Abzug nicht vorsieht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 17.11.2011
Vorinstanz/AZ: 2 K 507/07 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 05 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.06.2015
Erledigungs-Az: I R 49/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an EuGH durch BFH-Beschluss vom 14.5.2013 I R 49/12 -- Erledigung der Hauptsache