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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V B 169/00 |
§§: | AO § 163, AO § 233 a Abs. 1, AO § 239 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Erlass, Billigkeitserlass, Nachforderungszinsen, Steuerzinsen |
Rechtsfrage: | Erlass von Nachforderungszinsen: Ist bei der Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil oder Nachteil hatte, auch bei verbundenen Unternehmen jedes Unternehmen gesondert zu betrachten? |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 29.06.2000 |
Vorinstanz/AZ: | II 509/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 1156 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 62 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.11.2000 |
Erledigungs-Az: | V B 169/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 64 96 |