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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 52/12 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art. 2, BeitrRLUmsG Art. 25 Abs. 4, GG |
Schlagwörter | Werbungskosten, Berufsausbildung, Verfassungswidrigkeit, Rückwirkung, Nettoprinzip |
Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für eine erstmalige, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)? - Das Verfahren VI R 52/12 ist durch Beschluss vom 14.1.2015 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 23, 24/14 ausgesetzt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 15.03.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 2840/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 32 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.01.2015 |
Erledigungs-Az: | VI R 52/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 14.1.2015) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |