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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 33/03
§§: FGO § 100 Abs. 1 Satz 1, FGO § 110 Abs. 1, AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 182 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 92
Schlagwörter Verjährung, Bindungswirkung, Urteil, Streitgegenstand, Ablaufhemmung, Rechtskraft, Folgebescheid, Grundlagenbescheid
Rechtsfrage: Steht die Rechtskraft eines den ursprünglichen ESt-Bescheid wegen Festsetzungsverjährung aufhebenden Urteils (III R 13/00) gemäß § 110 FGO der Auswertung eines erst später geänderten Grundlagenbescheides insoweit entgegen, als die zunächst (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) einheitlich und gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen bereits in dem durch Urteil aufgehobenen ESt-Bescheid berücksichtigt worden waren, oder rechtfertigt die Bindungswirkung des geänderten Grundlagenbescheides gemäß § 182, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10 AO 1977 die Berücksichtigung der festgestellten Besteuerungsgrundlagen in vollem Umfang in einem neu zu erlassenden ESt-Bescheid als Folgebescheid? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.05.2003
Vorinstanz/AZ: 1 K 4335/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 02 95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.04.2006
Erledigungs-Az: XI R 85/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 85/03 - Erledigung der Hauptsache