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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 40/02
§§: EStG 1999 § 4 Abs. 4 a, EStG 2001 § 52 Abs. 11
Schlagwörter Schuldzinsen, Überentnahme, Unterentnahme, Saldierung
Rechtsfrage: Können bei der Berechnung der gemäß § 4 Abs. 4 a EStG 1999 nicht abziehbaren Schuldzinsen die Überentnahmen des Streitjahres 1999 nicht mit in den Vorjahren angefallenen Unterentnahmen saldiert werden? Hat insoweit die Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG 2001 nur klarstellende Bedeutung (vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl 2000 I S. 588 = SIS 00 07 70)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 23.10.2002
Vorinstanz/AZ: 5 K 316/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 10 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.09.2004
Erledigungs-Az: X R 40/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG