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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-612/16 (EuGH)
§§: DVO (EU) 2016/1395, DVO (EU) 2016/1647, VO (EU) 2016/1036
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Schuhe, Einfuhr, China, Vietnam, Verjährung, Rückwirkung
Rechtsfrage: 1. Gilt für die Erhebung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18.8.2016 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13.9.2016 (im Folgenden zusammen: angefochtene Verordnungen) eingeführten Antidumpingzolls eine Verjährungsfrist und, wenn ja, aufgrund welcher Rechtsvorschrift? - 2. Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie einer gültigen Rechtsgrundlage entbehren und somit gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 EUV verstoßen? - 3. Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie gegen Art. 266 AEUV verstoßen, da mit ihnen nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um dem Urteil des Gerichtshofs C&J Clark International, verbundene Rechtssachen C-659/13 und C-34/14, nachzukommen? - 4. Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 oder den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) verstoßen, da sie einen Antidumpingzoll auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates erfolgte Einfuhr bestimmter Lederschuhe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam einführen? - 5. Sind die angefochtenen Verordnungen ungültig, weil sie gegen Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/1036 verstoßen, da sie einen Antidumpingzoll wieder einführen, ohne eine neue Prüfung des Unionsinteresses vorzunehmen?
Vorinstanz: First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 38 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.06.2019
Erledigungs-Az: Rs C-612/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 11 54