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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 26/05 |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, GG Art. 77 Abs. 2, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Überentnahme, Entnahme, Vertrauensschutz, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | 1. Ist bei der Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a EStG von dem steuerlichen Gewinn (§ 4 Abs. 1 und 3 EStG) oder unter Liquiditätsgesichtspunkten von dem um die Abschreibungen erhöhten Gewinn auszugehen? - 2. Ist § 4 Abs. 4 a formell ordnungsgemäß (Befugnisse des Vermittlungsausschusses?) zustande gekommen? - 3. Hätte es einer "Starterregelung" zur Berücksichtigung des positiven Kapitals der Vorjahre bedurft bzw. liegt eine faktische Rückwirkung betreffend der auf das Vertrauen in die bisher vorliegende Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung vor 1999 begründeten Umschuldungs-Darlehen vor? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 05.06.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 1550/03 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 42 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.08.2007 |
Erledigungs-Az: | XI R 26/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 00 94 |