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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-666/15 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 8525 8091, KN Unterpos. 8525 8099, KN Unterpos. 8525 8030
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Einreihung, Videokameraaufnahmegerät, Tarifierung
Rechtsfrage: 1. Sind die Erläuterungen der Kommission zur Unterposition 8525 8030 und zu den Unterpositionen 8525 8091 und 8525 8099 der Kombinierten Nomenklatur (KN) dahin auszulegen, dass "eine einzelne Aufnahme von mindestens 30 Minuten" auch dann vorliegt, wenn Videosequenzen mittels des "video record"-Modus länger als 30 Minuten aufgenommen, aber in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten gespeichert werden und der Betrachter beim Abspielen jede Datei mit einer Dauer von weniger als 30 Minuten gesondert öffnen muss, jedoch die Möglichkeit besteht, die in diesen Dateien enthaltenen Videosequenzen auf einem PC mit Hilfe der von GoPro gelieferten Software aneinanderzufügen und so als einen einzigen, mehr als 30 Minuten dauernden Videofilm in einer einzigen Datei auf einem PC zu speichern? - 2. Steht der Einreihung von Videokameraaufnahmegeräten, die Signale aus externen Quellen aufzeichnen können, in die Unterposition 8525 8099 der KN entgegen, dass sie diese Signale nicht über ein externes Fernsehgerät oder einen externen Monitor wiedergeben können, weil diese Videokameraaufnahmegeräte, z.B. die GoPro Hero 3 Silver Edition, nur die selbst mittels ihrer Linse aufgezeichneten Dateien auf einem externen Bildschirm oder Monitor abspielen können?
Vorinstanz: Rechtbank Noord-Holland (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 106 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.03.2017
Erledigungs-Az: Rs C-435/15 und C-666/15