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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 75/16 (BFH) |
§§: | KStG § 8 b Abs. 7, AEUV Art. 49, AEUV Art. 63, EG Art. 43, EG Art. 56, DBA-Indien Art. 23 Abs. 1 Buchst. a |
Schlagwörter | Schachteldividende, Betriebsausgabe, Abzugsverbot, Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Doppelbesteuerung |
Rechtsfrage: | Folgt aus der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteile Itelcar vom 3.10.2013 Rs C-282/12, EU:C:2013:629, und Kronos International vom 11.9.2014 Rs C-47/12, EU:C:2014:2200) die Nichtanwendbarkeit der sog. Schachtelstrafe gemäß § 8 b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 in Drittstaatenfällen wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) oder wird bei einer gesetzlich qualifizierten Mindestbeteiligungsquote von 10 v.H. die Kapitalverkehrsfreiheit von der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) verdrängt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 19.09.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1118/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 24 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.07.2018 |
Erledigungs-Az: | I R 75/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 21 08 |