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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 34/02 |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 52 Abs. 11 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Rückwirkung, Überentnahme |
Rechtsfrage: | Liegt eine echte Rückwirkung vor, wenn § 4 Abs. 4 a EStG (außerbilanzielle Gewinnhinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen wegen Überentnahmen) nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 vom 20.12.2001 erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden ist, das nach dem 31.12.1998 endet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 06.11.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 69/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 10 57 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.10.2006 |
Erledigungs-Az: | XI R 41/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 41/02 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 06 71 |