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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 18/06 |
§§: | ErbStG § 20 Abs. 6, SGB VI § 118 Abs. 3 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Haftung, Bankguthaben, Rente, Rückzahlung |
Rechtsfrage: | Bankenhaftung für Erbschaftsteuer nach § 20 Abs. 6 ErbStG: Kann eine Bank für die nicht entrichtete Erbschaftsteuer in Haftung genommen werden, wenn der Betrag, der den in der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts genannten (Rückbehalts-)Betrag übersteigt, aus dem Guthaben des Erblassers dem im Ausland lebenden Erben zur Verfügung gestellt wird und der zurückbehaltene Betrag nicht zur Begleichung der Erbschaftsteuer ausreicht, weil daraus der Rentenrückruf aufgrund der Rentenüberzahlungen beglichen wurde? Auf das Girokonto des Erblassers waren noch über ein Jahr nach dessen Tod Rentenzahlungen eingegangenen. Hätte die Bank erkennen müssen, dass ein Rentenrückruf erfolgen werde, das Girokonto des Erblassers daher ein zu hohes Guthaben aufweise und hätte sie den Betrag in Höhe des Rentenrückrufs nicht an den Erben auszahlen dürfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 20.01.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 250/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 39 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.07.2007 |
Erledigungs-Az: | II R 18/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 31 13 |