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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 79/05 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung |
Rechtsfrage: | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhafter Versäumnis der Antragsveranlagungsfrist, wenn lediglich vor Fristablauf für das Streitjahr Ende Dezember mit einem Schreiben unter Beifügung der Lohnsteuerkarte sowie weiterer Unterlagen um die Übersendung von Antragsformularen gebeten wird und diese Unterlagen vom FA unter Hinweis auf den Fristablauf unmittelbar Anfang Januar ohne Erklärungsvordrucke zurückgegeben werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.02.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1713/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 17 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.03.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 79/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 79/05 ist bis zur Entscheidung des BVerfG über die Normenkontrollverfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 ausgesetzt. - Erledigung der Hauptsache |