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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 5/16 (BFH) |
§§: | EStG § 10 b Abs. 1 Satz 6, AO § 51 Abs. 2 |
Schlagwörter | Spende, Auslandsspende, Sonderausgabe, Auslegung |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung einer Spende an eine rumänische Kirche als Sonderausgabe: Ist das Tatbestandsmerkmal des "Beitragenkönnens zum Ansehen Deutschlands" im Rahmen des § 51 Abs. 2 Alternative 2 AO bzw. des § 10 b Abs. 1 Satz 6 EStG - bei europarechtskonformer Auslegung - erfüllt, wenn die rumänische Kirche nach deutschem Recht als gemeinnützig anzusehen ist und bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit die Möglichkeit zur Ansehenssteigerung Deutschlands beitragen zu können, nicht evident ausgeschlossen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 20.01.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 3177/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 653 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 10 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.03.2018 |
Erledigungs-Az: | X R 5/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 08 71 |