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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 13/01 |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Forderungserlass, Gesellschaftergeschäftsführer, Kaufpreis, Preis |
Rechtsfrage: | Ist die "Geschäftschancenlehre" auch auf Fälle anzuwenden, in denen Forderungen gegen eine GmbH zu einem Preis weit unter Nennwert an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin verkauft werden (statt eines Teilerlasses durch die Gläubiger), so dass in Höhe der Preisdifferenz von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen ist? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 18.12.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2809/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 74 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.01.2002 |
Erledigungs-Az: | I R 13/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 87 23 |