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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 14/11 (BFH)
§§: UStG § 19 Abs. 2
Schlagwörter Kleinunternehmer, Steuererklärung, Option, Willenserklärung
Rechtsfrage: 1. Kommt der von einem Kleinunternehmer unter Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung (vorliegend für das Vorjahr) lediglich die Bedeutung einer Wissenserklärung zu, wenn der Kleinunternehmer gleichbleibend Gesamtumsätze unterhalb der Umsatzgrenze erzielt und er im Rahmen eines Einspruchs- bzw. Änderungsverfahrens (im Vorjahr) an der Regelbesteuerung festgehalten hat? - 2. Kann die Finanzbehörde aus diesen Umständen schlussfolgern, dass der Kleinunternehmer konkludent eine Optionserklärung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abgegeben hat oder hat sie in einem solchen Fall grundsätzlich zu klären, ob der Inhalt der Steuererklärung zugleich als Willenserklärung zur Ausübung des steuerrechtlichen Gestaltungsrechts aufgefasst werden darf? Fehlt es an dem erforderlichen Erklärungsbewusstsein, solange keine Anhaltspunkte für Vorsteuerüberhänge bestehen? - 3. Darf einer für das Vorjahr eingereichten Umsatzsteuererklärung nachträglich - anlässlich der Umsatzsteuerfestsetzung für das Folgejahr - die Bedeutung als Willenserklärung abgesprochen werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.10.2010
Vorinstanz/AZ: 16 K 216/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 31 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.07.2013
Erledigungs-Az: XI R 14/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 32 17