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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 26/16 (BFH) |
§§: | ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, BGB § 80, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14, GG Art. 20 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Stiftung, Familienstiftung, Bezugsberechtigter, Gleichbehandlung |
Rechtsfrage: | Nichtrechtsfähige Stiftung als Familienstiftung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG - Begriff des "wesentlichen Interesses" der Familie: 1. Sind nichtrechtsfähige Stiftungen, deren Träger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG einzubeziehen? - 2. Führt ein vom Stifter bewusst gewählter Stiftungszweck, der im maßgeblichen Dreißigjahreszeitraum ausschließlich im Interesse der Familie liegt (hier: Stipendien für die Nachkommen des Stifters), zu einer Familienstiftung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 25.05.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 291/16 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 1447 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 18 40 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.01.2017 |
Erledigungs-Az: | II R 26/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 03 80 |