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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 75/12 (BFH) |
§§: | KStG § 8 c Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Verlustvortrag, Anteilserwerb, Anteilsveräußerung |
Rechtsfrage: | Im Verfahren der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags streiten die Beteiligten darüber, ob ein vororganschaftlicher Verlustvortrag der Klägerin aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs untergegangen ist. Sind Anteilsveräußerungen zur Ermittlung der Beteiligungsquote bei der Anwendung des § 8 c Abs. 1 Satz 1 KStG gegenzurechnen? - 2. Das Verfahren I R 75/12 wurde durch Beschluss vom 25.10.2017 bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8c KStG (längstens bis zum 31.12.2018) ausgesetzt. -Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 13.09.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 51/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 00 23 |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren I R 75/12 wurde durch Beschluss vom 23.10.2013 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 6/11 ausgesetzt. -- Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision |