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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-34/99 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil B Buchst. d
Schlagwörter Bemessungsgrundlage, Kredit
Rechtsfrage: 1. Wenn ein Einzelhändler zu einem einheitlichen Preis Waren und das Recht auf einen verlängerten Kredit für einen bestimmten Zeitraum zur Bezahlung dieses Preises anbietet - wobei der Kredit von einer anderen Person als dem Einzelhändler und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden bereitzustellen ist -, welches ist dann die Besteuerungsgrundlage, auf der der Einzelhändler für die gelieferten Waren im Hinblick auf Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 13 Teil B Buchstabe d) Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates die Steuer zu entrichten hat? Ist die Besteuerungsgrundlage im einzelnen - a) der volle vom Kunden zu zahlende Betrag; - b) der volle vom Kunden zu zahlende Betrag abzüglich des Wertes des Kredits; - c) (falls von b) abweichend) der Betrag, den der Einzelhändler tatsächlich einnimmt, oder - d) ein auf einer anderen, und gegebenenfalls auf welcher Grundlage berechneter Betrag? - 2. Wenn die Besteuerungsgrundlage in dem vollen vom Kunden zu zahlenden Betrag abzüglich des Werts des Kredit besteht (siehe Frage 1 b), wie ist dann dieser Kredit zu beziffern? - 3. Wird die Antwort auf die erste Frage durch den Umstand beeinflußt, daß - a) die Lieferung von Waren an den Kunden als aufgrund eines "zinslosen Kredits" erfolgend beschrieben wird; - b) der Kunde im Zeitpunkt des Verkaufsvorgangs einen Darlehensvertrag mit einem Finanzierungsinstitut schließt, dessen Bedingungen - i) ein Versprechen des Finanzierungsinstituts, an den Einzelhändler einen Betrag in Höhe des Darlehens (dessen Betrag dem in der Werbung angegebenen Preis der Waren entspricht) zu zahlen; - ii) eine Erklärung, daß der für das Darlehen geltende Zinssatz "0%" beträgt, und - iii) eine Erklärung, mit der der Kunde dem Finanzierungsinstitut die Genehmigung erteilt, den vollen Betrag des Darlehens an den Einzelhändler zu zahlen, und eine entsprechende Einverständniserklärung des Finanzierungsinstituts enthalten, und - c) als Ergebnis eines gesonderten Vertrags zwischen dem Einzelhändler und dem Finanzierungsinstitut (dessen Bestehen und Bedingungen dem Kunden nicht offengelegt werden) der Geldbetrag, den der Einzelhändler erhält, niedriger ist als der volle Betrag des in der Werbung angegebenen Preises für die Waren?
Vorinstanz: House of Lords (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Datum: 01.02.1999
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1999 Nr. C 100 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.05.2001
Erledigungs-Az: Rs C-34/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 08 77