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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 40/03 | 
| §§: | EStG § 10 b Abs. 4 Satz 2 Alt. 2, KStG § 9 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2, GewStG § 9 Nr. 5 Satz 5 Alt. 2 | 
| Schlagwörter | Haftung, Veranlasserhaftung, Vorsitzender, Verschulden, Spende, Verein | 
| Rechtsfrage: | 1. Erfüllt der Verein den Haftungstatbestand des § 10 b Abs. 4 Satz 2 2. Alternative EStG (und der entsprechenden Regelungen im KStG und GewStG) (=Veranlasserhaftung), wenn seine Gemeinnützigkeit - nach vorläufiger Anerkennung - nachträglich aberkannt wird? - 2. Mangelnde Sachaufklärung des FG, ob die Spenden zu gemeinnützigen Zwecken verwendet wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 03.06.2003 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 3913/00 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 1258 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 39 65 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 28.07.2004 | 
| Erledigungs-Az: | XI R 40/03 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
