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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 70/05 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung |
Rechtsfrage: | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumnis der Antragsveranlagungsfrist, weil die Klägerin über eine längere Zeit aufgrund krankheitsbedingter Einschränkung der Willensfreiheit bzw. der Willensbetätigung nicht im Stande war, ihre steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch einen Dritten wahrnehmen zu lassen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 04.05.2005 |
Vorinstanz/AZ: | V 71/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 22 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.11.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 70/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 09 60 |