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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 59/05 |
| §§: | GewStG § 10 a, GewStR Abschn 68 Abs. 3 Satz 7 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Gewerbesteuer, Verlustvortrag, Unternehmensidentität, Unternehmeridentität, Personengesellschaft |
| Rechtsfrage: | Ist bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft eine quotale Kürzung i.S.d. Abschnitts 68 Abs. 3 Satz 7 Nr. 1 GewStR 1998 im Rahmen der Verlustverrechnung nach § 10 a GewStG oder eine (individuelle) mitunternehmerbezogene Verlustverrechnung unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen in den Verlustentstehungs- und Anrechnungsjahren vorzunehmen? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 15.09.2005 |
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 7141/01 F |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 19 52 |
| Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an das BVerfG durch BFH-Beschluss vom 19.4.2007 - IV R 59/05 - Aufhebung des Vorlagebeschlusses durch BFH-Beschluss vom 30.10.2008 - IV R 59/05 - Zurücknahme der Revision |