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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-394/13 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 76, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 22 ff., VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 87
Schlagwörter EG, EU, Kindergeld, Elterngeld, Familienleistung, Frankreich, Tschechische Republik
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 76 der VO (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie sie in dieser Rechtssache vorliegen - die Antragstellerin, ihr Ehemann und ihr Kind leben in Frankreich, der Ehemann arbeitet dort, sie haben dort den Mittelpunkt ihrer Interessen, und die Antragstellerin hat die Familienleistung PAJE - prestation d'accueil du jeune enfant in Frankreich in vollem Umfang in Anspruch genommen -, die Tschechische Republik der Staat ist, der für die Gewährung einer Familienleistung - Elterngeld - zuständig ist? Wenn die erste Frage bejaht werden sollte: - 2. Sind die Übergangsbestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass sie die Gewährung einer Familienleistung durch die Tschechische Republik nach dem 30.4.2010 vorschreiben, auch wenn die Zuständigkeit des Staates ab dem 1.5.2010 durch die neue Definition des Wohnorts durch die VO (EG) Nr. 987/2009 (Art. 22 ff.) beeinflusst sein kann? Wenn die erste Frage verneint werden sollte: -3. Ist die VO (EG) Nr. 883/2004 (insbesondere Art. 87) dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie sie in dieser Rechtssache vorliegen, die Tschechische Republik ab dem 1.5.2010 der für die Gewährung einer Familienleistung zuständige Staat ist?
Vorinstanz: Nejvyssi spravni soud (Tschechische Republik)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 260 S. 36
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.09.2014
Erledigungs-Az: Rs C-394/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 27 83