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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 49/03 |
§§: | EStG § 15, EStG § 16, EStG § 4, FGO § 56 |
Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Sachliche Verflechtung, Personelle Verflechtung, Entnahme, Veräußerungsgewinn, Wiedereinsetzung |
Rechtsfrage: | 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Begründungsfrist aufgrund eines plötzlich eingetretenen Unterzuckers? - 2. Anerkennung einer Betriebsaufspaltung bei Einbringung eines Einzelunternehmens unter Zurückbehaltung eines Grundstücks (Eigentümer = Ehegatten zu 1/2) bzw. eines Erbbaurechts (Eigentümer Vater und Sohn zu 1/2) in GmbH (Anteil Vater 24 %, Sohn 76 %; gemeinsame Stimmrechtsausübung) unter Gründung einer GbR (Vater, Mutter und Sohn) hinsichtlich der Vermietung und Verwaltung der an die GmbH vermieteten Wirtschaftsgüter? - 3. Sind die Verbleibensvoraussetzung für Sonderabschreibungen im Fördergebiet erfüllt (vgl. 2.) bzw. liegen keine Entnahmetatbestände vor (vgl. 2.)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 24.10.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1708/98 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 284 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 03 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.12.2005 |
Erledigungs-Az: | X R 49/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 21 21 |