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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-605/12 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 2006/112/EG Art. 44 |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Sitz, feste Niederlassung, Polen, Dienstleistung |
Rechtsfrage: | Ist für die Besteuerung von Dienstleistungen, die durch eine Gesellschaft A mit Sitz in Polen an die Gesellschaft B mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbracht werden, wenn die Gesellschaft B bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die Infrastruktur der Gesellschaft A nutzt, Sitz der festen Niederlassung i.S. des Art. 44 RL 2006/112/EG der Ort, an dem die Gesellschaft A ihren Sitz hat? |
Vorinstanz: | Naczelny Sad Administracyjny (Polen) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2013 Nr. C 79 S. 8 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 16.10.2014 |
Erledigungs-Az: | Rs C-605/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 32 36 |