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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 34/18 (BFH)
§§: BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BewG § 151 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, BewG § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, AO § 125 Abs. 1, AO § 119 Abs. 1
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Grundbesitzwert, Vermächtnis, Verwaltungsakt, Mangel
Rechtsfrage: Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer: Feststellungsbescheid an den Vermächtnisnehmer eines Grundstücksanteils - 1. Ist ein Feststellungsbescheid, dessen Inhaltsadressat nur einer von mehreren Vermächtnisnehmern ist, mangels inhaltlicher Bestimmtheit nichtig i.S.v. § 125 Abs. 1 AO? - 2. Ist gegenüber einem Vermächtnisnehmer ein eigenständiger Feststellungsbescheid zu erlassen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 21.06.2018
Vorinstanz/AZ: 3 K 310/16 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 18 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.05.2021
Erledigungs-Az: II R 34/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 13 08