Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-390/06 (EuGH)
§§: EG Art. 253
Schlagwörter EG, EU, Italien, Ausschreibung, Beihilfe, Begründung, Gleichbehandlung
Rechtsfrage: Ist der Beschluss der Kommission vom 12.7.2000, der der italienischen Regierung mit Schreiben vom 2.8.2000 (SG[2000]D/105754) übermittelt wurde, gültig, soweit er eine Übergangsregelung vorsieht, nach der - bei der ersten Anwendung der fraglichen Regelung - ausschließlich bei Anträgen, "die bei der letzten nach der vorangegangenen und von der Kommission bis zum 31.12.1999 genehmigten Regelung durchgeführten Ausschreibung eingereicht wurden und für die ein Anspruch auf Beihilfe anerkannt wurde, denen jedoch noch nicht nachgekommen wurde, weil die für diese Ausschreibung bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichten", - so dass bei den vorangegangenen Ausschreibungen eingereichte Anträge, denen mangels Finanzmitteln nicht Folge geleistet wurde und die automatisch in die unmittelbar folgende Ausschreibung aufgenommen oder bei der ersten "passenden" Ausschreibung nach der neuen Regelung entsprechend umformuliert werden sollten, unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Begründungspflicht nach Art. 253 EG ungerechtfertigterweise nicht berücksichtigt werden - ausnahmsweise vom Grundsatz der "Erforderlichkeit der Beihilfe" abgewichen werden kann?
Vorinstanz: Tribunale Ordinario di Roma
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2006 Nr. C 294 S. 27
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.04.2008
Erledigungs-Az: Rs C-390/06