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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 5/09 (BFH) |
§§: | ErbStG § 13 a Abs. 1 Nr. 1, BewG § 11 Abs. 2, BewG § 9 Abs. 2 Satz 2, BewG § 9 Abs. 3 Satz 2, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Personengesellschaft, Gründung, Bewertungsabschlag, Stuttgarter Verfahren |
Rechtsfrage: | Liegen die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 13 a ErbStG nicht vor, wenn eine vermögensverwaltend tätige GmbH & Co. KG im Zeitpunkt des Todes des beteiligten Erblassers noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, so dass am Stichtag noch keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG existierte? - Rechtfertigt eine Verfügungsbeschränkung einen Bewertungsabschlag bei der Schätzung des gemeinen Werts der Anteile im Stuttgarter Verfahren und einen Ansatz als Nachlassverbindlichkeit bei der Alleinerbin? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 06.11.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2155/04 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 08 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.03.2011 |
Erledigungs-Az: | II R 5/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 19 17 |