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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 38/17 (BFH)
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2, AO § 171 Abs. 3, BGB § 130
Schlagwörter Antragstellung, Festsetzungsfrist, Wohnsitzfinanzamt, Wirksamkeit, Kenntnisnahme, Behörde
Rechtsfrage: Kann ein Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch in dem Fall nur beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt fristwahrend gestellt werden, in dem ein nicht steuerlich beratener Steuerpflichtiger meint, auch ein Einwurf bei einem anderem als dem örtlich zuständigen Finanzamt derselben Stadt wahre die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO? Ist es zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist ausreichend, wenn der Veranlagungsantrag am Tag des Fristablaufs bis 24:00 Uhr beim Finanzamt eingeht, oder kann eine wirksame Antragstellung nur zu den behördenüblichen Öffnungszeiten erfolgen (hier: Einwurf am 31.12.2013 gegen 20:00 Uhr)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 23.05.2017
Vorinstanz/AZ: 1 K 1638/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 22 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.02.2020
Erledigungs-Az: VI R 38/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 07 37