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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-329/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a, VO (EG) Nr. 178/2002, VO (EG) Nr. 852/2004 Art. 6, VO (EG) Nr. 882/2004 Art. 31
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Lebensmittel
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG unter Berücksichtigung des Ziels der Verordnung (EG) Nr. 178/ 2002, die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten (das u.a. in der Garantie der Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel zum Ausdruck kommt), dahin auszulegen, dass er einer Versagung des Vorsteuerabzugs nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige als Teil der Lebensmittelhandelskette bei der Auswahl seines Vertragspartners keine größere (als die nach den Handelsbräuchen übliche) Sorgfalt aufgewendet hat - bestehend im Wesentlichen in der Pflicht zur Überprüfung des Vertragspartners -, wohl aber die Qualität der Lebensmittel kontrolliert und dadurch das Ziel der Verordnung Nr. 178/2002 erfüllt hat? - 2. Verpflichtet die in Art. 6 der Verordnung Nr. 852/2004 und in Art. 31 der Verordnung Nr. 882/2004 aufgestellte Voraussetzung der Registrierung eines Lebensmittelunternehmens bei einer Auslegung im Licht von Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG den Vertragspartner dieses Unternehmens dazu, dessen Registrierung zu prüfen, und ist diese Prüfung für die Beurteilung relevant, ob dieser Vertragspartner unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Umsatzes wusste oder hätte wissen müssen, dass er in einen Umsatz mit einem Scheinunternehmen verwickelt war?
Vorinstanz: Augstâkâ tiesa (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 276 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.10.2019
Erledigungs-Az: Rs C-329/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 15 25