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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 55/09 (BFH)
§§: EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 8 Abs. 2 Satz 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 8 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Zuschlag, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Tatsächliche Verhältnisse, Einzelbewertung, Auslegung, Berechnungsmethode
Rechtsfrage: Ist der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG entsprechend der BFH-Rechtsprechung im Rahmen einer teleologischen Reduktion abhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung durch Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG je Entfernungskilometer zu ermitteln oder kommt aufgrund der Anbindung an § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und der unterschiedlichen Berechnungssysteme eine Einzelbewertung nicht in Betracht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 11.05.2009
Vorinstanz/AZ: 4 K 355/08
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.09.2010
Erledigungs-Az: VI R 55/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 40 55