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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 949/17 (BVerfG) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 19, EStG § 21 Abs. 3 |
Schlagwörter | Häusliches Arbeitszimmer, Arbeitsecke, Vermietung, Gewerbebetrieb |
Rechtsfrage: | Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden - Unterscheidung eines steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitszimmers von einer nicht berücksichtigungsfähigen "Arbeitsecke" - Verfassungsbeschwerde - |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 13.12.2016 |
Vorinstanz/AZ: | X R 18/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFHE 256 S. 323, BStBl II 2017 S. 450 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 04 26 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 27.09.2017 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 949/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |