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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 813/09 (BVerfG)
§§: EStG 1997 § 50 c Abs. 7, EStG 1997 § 50 c Abs. 8, EStG 1997 § 50 c Abs. 11, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Anteilserwerb, Doppelbesteuerung, Doppelumwandlung, Einbringung, Gesellschaft mbH, Missbrauch, Rückwirkung, Sperrbetrag, Verfassung
Rechtsfrage: Sperrbetrag gemäß § 50 c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell - Keine verfassungswidrige Rückwirkung - Missbrauchsabwehr durch den Gesetzgeber - Verfassungsbeschwerde
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 12.11.2008
Vorinstanz/AZ: I R 77/07
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE 224 S. 32
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 09 51
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 31.10.2012
Erledigungs-Az: 2 BvR 813/09
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen