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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 39/01
§§: EStG § 70 Abs. 2, EStG § 74 Abs. 1, AO 1977 § 37 Abs. 2, SGB X § 50 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Rückforderung, Leistungsempfänger, Abzweigung, Zahlungsempfänger
Rechtsfrage: Ist das wegen Verletzung der Unterhaltspflicht des Vaters mit dessen Einverständnis an den Sohn abgezweigte und wegen Änderung der Verhältnisse zuviel gezahlte Kindergeld vom Vater zurückzufordern, weil dieser der alleinige Inhaber des Kindergeldanspruchs und somit der Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 ist, während der Sohn lediglich als Vertreter (Zahlstelle) des Vaters aufgetreten ist? Zur Vergleichbarkeit eines Abzweigungsempfängers gem. § 74 Abs. 1 EStG mit einem Abtretungsempfänger oder Pfändungsgläubiger. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 09.01.2001
Vorinstanz/AZ: 2 K 1312/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 90 39
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.08.2001
Erledigungs-Az: VI R 39/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet