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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-113/15 (EuG)
§§: VO (EG) Nr. 1225/2009
Schlagwörter EG, EU, Nichtigkeit, Erstattung, Antidumpingzoll, Russland, Ferrosilicium, Einfuhr
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Kommission. Die Klägerin beantragt, - die Durchführungsbeschlüsse C(2014) 9805 final, C(2014) 9806 final, C(2014) 9807 final, C(2014) 9808 final, C(2014) 9811 final, C(2014) 9812 final und C(2014) 9816 final der Kommission vom 18.12.2014 über die Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhr von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland entrichtet worden sind, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären; - der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 155 S. 33
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 15.11.2018
Erledigungs-Az: Rs T-113/15