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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-529/16 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 28 ff., VO (EG) Nr. 2700/2000
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zollwert, Verrechnungspreis, Rechnungsbetrag, pauschale Aufteilung
Rechtsfrage: 1. Lassen es die Vorschriften der Art. 28 ff. der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die VO (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.11.2000 geänderten Fassung zu, einen vereinbarten Verrechnungspreis, der sich aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, unter Anwendung eines Aufteilungsschlüssels als Zollwert zu Grunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nachbelastung oder eine Gutschrift an den Beteiligten erfolgt? - 2. wenn ja: Kann der Zollwert anhand vereinfachter Ansätze geprüft bzw. festgesetzt werden, wenn die Auswirkungen nachträglicher Verrechnungspreisanpassungen (sowohl nach oben als auch nach unten) anzuerkennen sind?
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 15.09.2016
Vorinstanz/AZ: 14 K 1974/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 22 77
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.12.2017
Erledigungs-Az: Rs C-529/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 00 74