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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-509/04 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. bb
Schlagwörter Gesellschaftsteuer, EG, EU, Anteilserwerb, Fusion, Kapitalsteuer
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. bb der Richtlinie 69/335/EWG in der durch die Richtlinie 73/79/EWG geänderten Fassung so auszulegen, dass, wenn eine Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb von Anteilen im Rahmen eines von der Kapitalsteuer befreiten Zusammenschlusses von Anteilen nicht mehr im Besitz dieser Anteile ist, weil die Gesellschaft, an der die Anteile gehalten wurden, fusioniert wurde, die in dieser Bestimmung der Richtlinie angegebenen Voraussetzungen für die Anteile an der erwerbenden Gesellschaft zu gelten haben? - 2. Ist es für die oben unter 1. gestellte Frage von Belang, dass die Gesellschaft, an der Anteile gehalten wurden, infolge des In-Kraft-Tretens eines rechtlichen Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft nicht mehr besteht (Art. 2:311 Absatz 1 BW), so dass im buchstäblichen Sinne nicht von einer Veräußerung von Anteilen gesprochen werden kann?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Datum: 10.12.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 31 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.05.2006
Erledigungs-Az: Rs C-509/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 24 67