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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 28/09 (BFH) |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 90 Abs. 2, FGO § 119 Nr. 4 |
Schlagwörter | Immobilienfonds, Einkünfteerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Sonderabschreibung, Totalüberschussprognose, Mündliche Verhandlung, Gerichtsbescheid |
Rechtsfrage: | Einkünfteerzielungsabsicht bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf Gesellschafterebene bei Bejahung der Überschusserzielungsabsicht auf Gesellschaftsebene? Erforderlichkeit des Nachweises eines von Beginn an feststehenden Finanzierungskonzepts - Umfang der Überschussprognose? Einbeziehung der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in die Totalüberschussprognose bei der Berechnung des Totalüberschusses einer auf die Dauer von mindestens 15 Jahre angelegten Vermietung? - Ist der einmal (vor Erlass des Gerichtsbescheids) erklärte Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung für das gesamte Verfahren bindend und nicht widerruflich und kann deshalb das FG nach Erlass eines Gerichtsbescheids trotz Antrags auf mündliche Verhandlung ohne mündliche Verhandlung entscheiden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 25.11.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 17 K 846/06 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 32 05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.05.2010 |
Erledigungs-Az: | IX R 28/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 32 29 |