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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 49/11 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
Schlagwörter Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Betätigung, Betriebsausgabe, Werbungskosten, Abzugsbeschränkung
Rechtsfrage: Voller oder nur begrenzter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Erwerbstätigkeiten: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nach der ab dem Jahr 2007 geltenden Rechtslage unter Gesamtabwägung der quantitativen und qualitativen Nutzung des Arbeitszimmers für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus selbständiger Arbeit (insoweit wurden vom Finanzamt 1250 EUR berücksichtigt)? Ggfs. Vervielfältigung des beschränkten Abzugsbetrags bei mehreren ausgeübten Erwerbstätigkeiten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 08.09.2011
Vorinstanz/AZ: 16 K 3070/10 E
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.07.2014
Erledigungs-Az: X R 49/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 34 42