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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 5/04 |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, HGB § 230 |
Schlagwörter | Mitunternehmerrisiko, Stille Gesellschaft, Kommanditgesellschaft |
Rechtsfrage: | Trägt ein stiller Gesellschafter ein zur Bejahung einer atypisch stillen Gesellschaft ausreichendes Mitunternehmerrisiko, wenn er zwar an den stillen Reserven und am Geschäftswert, nicht aber am laufenden Verlust beteiligt ist? Ggf. auch ohne vertragliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des stillen Gesellschafters Kompensation des nicht ausreichenden Mitunternehmerrisikos durch eine faktisch stärker ausgeprägte Mitunternehmerinitiative? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 05.12.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1478/02 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 09 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.11.2006 |
Erledigungs-Az: | VIII R 5/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 61 73 |