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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 4/19 (BFH) |
§§: | KStG § 8 c Abs. 1, GewStG § 10 a Satz 10, BewG § 11 Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuer, Verlustabzug, Beschränkung, Beteiligungserwerb, Stille Reserven, Wertermittlung, Wahlrecht |
Rechtsfrage: | 1. Sind stille Reserven i.S. des § 8 c Abs. 1 Satz 6 KStG i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 vorrangig unter Berücksichtigung eines Kaufpreises zu ermitteln oder hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, die stillen Reserven stattdessen anhand einer Unternehmensbewertung zu ermitteln? - 2. Das Verfahren I R 76/16 war durch Beschluss vom 23.8.2017 bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8 c KStG (längstens bis 31.12.2018) ausgesetzt. - 3. Das Verfahren I R 4/19 (I R 76/16) wurde durch Beschluss vom 24.1.2019 bis zur Entscheidung des BVerfG über das mit Beschluss des FG Hamburg vom 29.8.2017 2 K 245/17 eingeleitete Normenkontrollverfahren (2 BvL 19/17) zur Verfassungsmäßigkeit des § 8 c Satz 2 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 31.08.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 85/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 26 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.01.2019 |
Erledigungs-Az: | I R 4/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: I R 76/16 - Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 24.1.2019) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung / Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |