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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I B 6/02
§§: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 50 Abs. 4
Schlagwörter Änderung, grobes Verschulden, grob fahrlässig, beschränkte Steuerpflicht, Niederlande, Steuerbescheid, Bestandskraft
Rechtsfrage: Handelt ein steuerlich vertretener Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in den Niederlanden grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er als beschränkt Steuerpflichtiger erst nach Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide unter Hinweis auf niederländische Einkünfte unter jeweils 12000 DM den Antrag nach § 50 Abs. 4 EStG stellt?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 28.11.2001
Vorinstanz/AZ: 17 K 1074/98 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 70 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.09.2002
Erledigungs-Az: I B 6/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig