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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 41/99
§§: AO 1977 § 39, AO 1977 § 179 Abs 1, AO 1977 § 179 Abs 3, AO 1977 § 157 Abs 2, EStG § 17
Schlagwörter Wesentliche Beteiligung, Gesellschaft mbH, Zurechnung, Wirtschaftliches Eigentum, Unterbeteiligung, Familie, Feststellung, Einkünfte, Veräußerungsgewinn, Ergänzungsbescheid
Rechtsfrage: Unterbeteiligung der Kinder und der Ehefrau an einer (wesentlichen) GmbH-Beteiligung des Klägers: Durfte das FA zu einem Feststellungsbescheid, in dem es die "Unterbeteiligungsgesellschaft" anerkannt und die Ausschüttungen der GmbH sowie die anrechenbare Körperschaft- und Kapitalertragsteuer den Unterbeteiligten anteilig zugerechnet hat, einen Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO 1977 erlassen, worin es erstmalig einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG infolge der Einbringung der GmbH-Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft festgestellt und ausschließlich dem Kläger zugerechnet hat? Zulässige Änderung der im ursprünglichen Bescheid konkludent enthaltenen Feststellung, die Unterbeteiligten seien (anteilig) wirtschaftliche Eigentümer der GmbH-Anteile? Umfang der Bindungswirkung des ursprünglichen Feststellungsbescheids? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 22.04.1999
Vorinstanz/AZ: 2 K 1551/95 F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1999 S. 965
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.05.2000
Erledigungs-Az: VIII R 41/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 10 74