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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 13/06
§§: EStG § 70 Abs. 4, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Kindergeld, Aufhebung, Grenzbetrag, Änderung, Wiederaufrollungsverbot, Bestandskraft
Rechtsfrage: Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung (wegen Grenzbetragsüberschreitung) entgegen? Stellt die Veränderung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Änderung der Verhältnisse i.S. von § 70 Abs. 2 EStG dar, so dass trotz Bestandskraft der Aufhebung wegen der notwendigen großzügigen Auslegung des § 70 Abs. 4 EStG das Kindergeld zu gewähren ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 12.01.2006
Vorinstanz/AZ: 14 K 4503/05 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 19 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.06.2006
Erledigungs-Az: III R 13/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 38 92