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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 5/16 (BFH) |
§§: | AO § 258, AO § 249, AO § 309 |
Schlagwörter | Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Vollstreckung, Pfändungsverfügung |
Rechtsfrage: | Nach Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch das HZA hat dieses gegenüber der Drittschuldnerin (Geldinstitut) angeordnet, dass die ursprüngliche Verfügung zwar dem Grunde nach weiter gelten, insbesondere den Rang an der gepfändeten Forderung wahren, das Arrestatorium jedoch vorübergehend suspendiert sein soll. Darf die Vollstreckungsbehörde, gestützt auf § 258 AO, gegenüber dem Drittschuldner mit für diesen bindender Wirkung unter Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung deren Ruhendstellung anordnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 26.01.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2973/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 438 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 06 61 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.05.2017 |
Erledigungs-Az: | VII R 5/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 14 31 |